Das Wichtigste kompakt:
Eine Patientenverfügung gibt Ihnen das Recht zu bestimmen, inwieweit medizinische Behandlungen an Ihnen durchzuführen sind, wenn Sie Ihren Willen nicht mehr äußern können. Sie steht in keiner Konkurrenz zum Testament.
Letzteres regelt die Vermögensverteilung nach dem Tod; die Patientenverfügung regelt die Vorsorge zu Lebzeiten im medizinischen Bereich.
Elisabeta Schidowezki
Nele Marie Kliemt
Sebastian Höhmann
Wenn Sie individuelle Beratung wünschen, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, können Sie uns gerne anrufen oder eine E-Mail schreiben:
Tel.: 030/440 330 47
International: +49 30 440 330 47
Erbrecht@bghp.de
Wir beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall. Die individuelle Beratung ist kostenpflichtig. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten.
Ihre Fragen – unsere Antworten
Warum braucht man eine Patientenverfügung?
Medizinische Behandlungen greifen in der Regel in die körperliche Integrität ein. Zu Ihrem Schutz soll dieser Eingriff deshalb erst dann stattfinden können, wenn Sie einwilligen. Solange Sie Ihren Willen äußern können, entstehen keine Probleme.
Sollten Sie dazu irgendwann nicht mehr fähig sein, schafft die Patientenverfügung Abhilfe. Damit können Sie konkret regeln, welche medizinischen Behandlungen an Ihnen durchgeführt werden können und welche nicht. Daran müssen sich neben Ärzten und Pflegepersonal auch Betreuer, Bevollmächtigte und das Betreuungsgericht halten.
Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?
Um eine Patientenverfügung zu erstellen, müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig sein. Letzteres ist jedoch von der Geschäftsfähigkeit abzugrenzen. Sie sind bereits dann einwilligungsfähig, wenn Ihre Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit die Art, die Bedeutung und das Ausmaß der bevorstehenden Maßnahmen fassen können. An die Geschäftsfähigkeit sind strengere Anforderungen geknüpft. Hierfür müssen Sie Rechtsgeschäfte selbstständig wirksam vornehmen können.
Wann ist eine Patientenverfügung wirksam?
Für ihre Wirksamkeit reicht in der Regel die Einhaltung der Schriftform aus, d.h. es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Verfügung von Ihnen unterschrieben wurde. Sie müssen sie nicht selbst handschriftlich erstellen. Zeit und Ort anzugeben, wird nicht vorausgesetzt. Dennoch sollten Sie auch das Datum niederschreiben. Ansonsten ist es nur schwer nachzuvollziehen, ob es weitere – möglicherweise auch neuere – Patientenverfügungen gibt, die der alten widersprechen. Ferner sollten Sie die Verfügung von Zeit zu Zeit zu aktualisieren und dadurch bestätigen.
Inhaltlich müssen Sie in der Patientenverfügung konkret festlegen, welche ärztlichen Maßnahmen durchgeführt werden können und welche nicht. Besonders hervorzuheben ist, dass Ihre Entscheidung eine bestimmte Maßnahme betreffen muss, seien es Therapien, medizinische Indikationen oder auch pflegerische Maßnahmen. Die Grenze lässt sich am Beispiel Koma aufzeigen. Die Aussage, künstliche lebensverlängernde Maßnahmen sind unerwünscht, ist zu unbestimmt. Der Wille, bei irreversiblem Koma lebensverlängernde Maßnahmen einzuleiten oder abzubrechen, reicht hingegen aus.
Was geschieht, wenn die Patientenverfügung unwirksam ist und kann man sie widerrufen?
Haben Sie Ihre Patientenverfügung nicht selbst unterschrieben, zu unbestimmt formuliert oder ist sie aus anderen Gründen unwirksam, so handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche Patientenverfügung. Ihre dort enthaltenen Wünsche bleiben aber nicht ganz außer Acht. Sie werden trotzdem bei medizinischen Maßnahmen, soweit möglich, berücksichtigt.
Sobald die Patientenverfügung in die Welt gesetzt wurde, haben Sie auch das Recht, sie jederzeit zu widerrufen. Das geht schriftlich wie auch mündlich. Einzige Voraussetzung ist, dass Sie weiterhin einwilligungsfähig sind.
Wo hinterlege ich meine Patientenverfügung?
Die Patientenverfügung kann bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden. Das gilt ebenso für die Betreuungsverfügung und die Vorsorgevollmacht. Die Durchführung obliegt der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte und auch Ärzte können auf das ZVR zugreifen, um u.a. die gewünschte Vertrauensperson zu ermitteln. Die Hinterlegung erfolgt auf freiwilliger Basis und ist nicht relevant für die Wirksamkeit der Verfügung.