Das Wichtigste kompakt:
Sie regeln in einer Betreuungsverfügung denjenigen, der Sie nach Eintritt der Betreuungsnotwendigkeit betreuen soll. Diese Person wird dann vom Betreuungsgericht zu Ihrem Betreuer ernannt. Gleichzeitig können Sie auch inhaltlich bestimmen, auf welche Weise die Betreuung erfolgen soll.
Die Betreuungsverfügung ist von dem Testament und der Vorsorgevollmacht abzugrenzen. Letztere bevollmächtigt einen Dritten sofort zum Auftreten im Rechtsverkehr. Die Betreuungsverfügung kommt erst dann zum Tragen, wenn es aus Sicht des Betreuungsgerichts notwendig scheint, also der Betreuungsfall eingetreten ist.
Ein Testament legt dagegen nur die Vermögensverteilung nach dem Tod des Erblassers fest.
Nele Marie Kliemt
Sebastian Höhmann
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Wo hinterlege ich meine Betreuungsverfügung?
Die Betreuungsverfügung kann bei dem Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden. Das gilt ebenso für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung. Die Durchführung obliegt der Bundesnotarkammer. Betreuungsgerichte und auch Ärzte können auf das ZVR zugreifen, um u.a. die gewünschte Vertrauensperson zu ermitteln. Die Hinterlegung erfolgt auf freiwilliger Basis und ist nicht relevant für die Wirksamkeit der Verfügung.