Urlaubsabgeltungsanspruch ist vererbbar (EuGH vom 06.11.2018)
EuGH erklärt die bisherige Rechtsprechung des BAG für europarechtswidrig
Mit Urteil vom 06.11.2018 (Az. C-569/16 und C-570/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach der Urlaubsanspruch ersatzlos bei Tod des Arbeitnehmers entfällt, gegen der RL 2003/88 und Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verstößt. Danach hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Der EuGH hat ausgeführt, dass das Recht jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, von dem nicht abgewichen werden darf (ebd. Rn. 38). Das Recht auf Jahresurlaub umfasst auch den Anspruch auf Bezahlung (ebd. Rn. 39). Wenn der Jahresurlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage zu. Daran ändert sich nach Ansicht des EuGH auch nichts, wenn das Arbeitsverhältnis durch Tod endet.