Eigentlich war alles ganz einfach. Der Gesetzgeber wollte bei der Unternehmensnachfolge am liebsten ganz auf Erbschaftsteuer verzichten bzw. hat diese erheblich steuerlich privilegiert. Dann kam das Bundsverfassungsgericht und mahnte an, dass eine „Verschonung“ nur verfassungsgemäß sei, wenn es dafür wichtige Gemeinwohlgründe wie z.B. den Erhalt von Arbeitsplätzen gäbe. Und seitdem gilt:
Betriebsvermögen wird verschont, aber nur, wenn der Betrieb mindestens fünf Jahre (85 % „Regelverschonung“) oder sieben Jahre (optionale 100 % Verschonung) vom Erben fortgeführt wird. Und nur, wenn die Arbeitplätze, genauer: die Lohnsumme, in dieser Zeit zu 80 % (Regelverschonung) oder sogar zu 100 % (Optionsverschonung) erhalten bleiben. Und auch nur, wenn das Vermögen auch wirklich für den Betrieb und Arbeitsplätze nötig ist, also nicht nur sog. „Verwaltungsvermögen“ im Unternehmen geparkt wird. Vorraussetzung ist ohnehin, dass bei Kapitalgesellschaften eine Mindestbeteiligung vorliegt. Es sei denn, Sie schließen eine sog. Poolvereinbarung ab. Und die Verschonung entfällt nachträglich auch, wenn der Erbe zuviel Geld aus dem Unternehmen herauszieht. Und wenn der Wert des Unternehmens mehr als 26 Mio € beträgt, gelten ohnehin Sonderregeln.
Alles klar? Es tut uns leid, die Verschonung von Betriebsvermögen nach § 13a bis 13c ErbStG ist so kompliziert, dass wir sie hier nicht sinnvoll und veständlich darstellen könnten. Ohne anwaltliche Beratung durch einen Spezialisten in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater lässt sich die Unternehmensnachfolge nicht planen und regeln. .