Die persönlichen Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt und geltend für alle unentgeltlichen Zuwendungen, also Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Verträge zu Gunsten Dritter, Pflichtteile, etc.
Ein Freibetrag bewirkt, dass in der Höhe des Freibetrages der Bedachte auf den Erwerb keine Steuer zahlen muss.
Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrem Sohn 500.000 €. In Höhe von 400.000 € ist der Erwerb steuerfrei. Er muss also nur 100.000 € (mit 11 % = 11.000 €) versteuern.
Der Freibetrag wird dabei pro Schenker/Erblasser gewährt. Schenken in dem Beispiel die Eltern gemeinsam dem Sohn 500.000 €, schenkt also jeder Elternteil 250.000 €, so fällt keine Schenkungsteuer an, da der Freibetrag nach jedem Elternteil in Höhe von 400.000 € gewährt wird und bei beiden nicht überschritten wird.
Um zu vermeiden, dass durch Stückelung von Schenkungen dje Freibetragsregelungen umgangen werden, werden die Freibeträge nur alle zehn Jahre gewährt. Konkret wird dies dadurch erreicht, dass bei Berechnung der Steuer alle Erwerbe innerhalb von 10 Jahren zusammengerechnet werden (§ 14 ErbStG).
Beispiel: Schenkt die Mutter am 01.01.2011 und am 01.01.2020 jeweils 250.000 €, so bleibt die erste Schenkung steuerfrei. Bei der zweiten Schenkung wird die Steuer wie folgt berechnet:
250.000 € + 250.000 € = 500.000 €
500.000 € – 400.000 € = 100.000 €
Sie beträgt also wiederum 11.000 €
(11% von 100.000 €).
Die Steuer sparen könnte sie, indem sie mit der zweiten Schenkung bis 2021 wartet.