Rat der Europäischen Union einig über EU-Erbrechtsverordnung
Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 16.12.2011 haben sich die europäischen Justizminister im Rat der Europäischen Union (EU) über die Grundzüge einer EU-Erbrechtsverordnung geeinigt.
Die Verordnung soll europaweit Klarheit bringen, welches nationale Erbrecht für grenzüberschreitende Erbfälle gilt. Zudem soll zur besseren Abwicklung dieser Erbfälle ein europäisches Nachlassverzeichnis eingeführt werden. Statt mit einem Erbschein soll der Erbe (oder auch ein Testamentsvollstrecker) seine Stellung künftig auch mit diesem Verzeichnis nachweisen können.
Nach dem Verordnungsentwurf würde z.B. ein deutsches Gericht nicht mehr an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, sondern das Recht des Staates anwenden, in dem sich der Erblasser zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat. Statt diesen Rechts kann aber jeder Unionsbürger mit letztwilliger Verfügung das Recht des Landes wählen, aus dem er kommt (sog. Heimrecht).
Ein praktisch noch weitergehendes Wahlrecht erhält der Erblasser durch die Möglichkeit, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsortes gezielt zu wechseln. Dies kann insbesondere bei größeren Erbschaften ein wichtiges Mittel der Erbfolge- und Nachlassplanung sein. Der Erblasser muss dann aber darauf achten, seine Testamente laufend an den Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes anzupassen.
Die geplante Erbrechtsverordnung soll zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beitragen (Art. 81 Abs. 2 AEUV). Sie bedarf noch der Zustimmung durch das Europäische Parlament, das im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mitentscheidet (Art. 81 Abs. 2, Art. 289 Abs. 1, Art. 294 AEUV).