Nachlassverfahren und Erbprozess
Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis, Pflichtteilsklage und Co.
Niemand möchte Streit ums Erbe. Trotzdem sind Gerichte und Gerichtsverfahren im Erbrecht unentbehrlich. Zu unterscheiden ist zwischen den (nicht immer streitigen) Verfahren vor dem Nachlassgericht und echten (streitigen) Prozessen vor den Zivilgerichten als Prozessgerichten.
Das Nachlassgericht – eine Abteilung des Amtsgerichts am letzten Wohnsitz des Erblassers – ist zuständig für die Erteilung erbrechtlicher Zeugnisse und Bestätigungen, sei es dass darüber streit besteht, sei es, dass alle Beteiligten sich einig sind. Weitere Informationen zum Nachlassgericht finden Sie hier.
Das Nachlassgericht entscheidet insbesondere über
- Erteilung des Erbscheins
- Einziehung des Erbscheins, wenn dieser sich als falsch herausstellt
- Auswahl eines Testamentsvollstreckers, wenn der Erblasser keinen benannt hat
- Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Entlassung des Testamentsvollstreckers bei grober Pflichtverletzung
- Bestellung eines Nachlasspflegers oder Nachlass(insolvenz)verwalters
Das Nachlassgericht wird in diesen Fällen zumeist nur auf Antrag tätig. Eine Vertretung durch einen Anwalt ist nicht notwendig, häufig aber sinnvoll.
Sollten Sie in Ihrem Nachlassverfahren anwaltliche Vertretung oder Rat benötigen, rufen Sie uns an: 030/440 330 24. Wir beraten Sie gerne, auch über die anfallenden Kosten.
Das Prozessgericht
Nicht das Nachlassgericht, sondern das Prozessgericht entscheidet über
- Pflichtteilsklagen
- Ansprüche der Erben gegen den Testamentsvollstrecker
- Auseinandersetzungeklagen zwischen Miterben
- Streit über Vermächtnisse
Diese Ansprüche müssen die Berechtigten selbst in einem Zivilprozess vor dem „Prozessgericht“ führen – in der Regel das Landgericht, bei geringen Streitwerten auch das Amtsgericht, das insoweit eine Doppelfunktion als Nachlassgericht und Prozessgericht hat. Das Gericht wird hier nur tätig, wenn es Differenzen zwischen den Parteien gibt und ein streitiger Prozess notwendig ist. Hier ist in der Regel eine anwaltliche Vertretung sinnvoll, vor dem Landgericht oder höheren Gerichten sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Sollten Sie in Ihrem Erbprozess vor einem Prozessgericht (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht/Kammergericht) anwaltliche Vertretung oder Rat benötigen, rufen Sie uns an: 030/440 330 24. Wir beraten Sie gerne, auch über die anfallenden Kosten.
Vor- und Nachteile von Nachlassgericht und Erbprozess
In der Regel besteht kein Wahlrecht zwischen dem Gang zum Nachlassgericht und dem Gang zum Prozessgericht. Über die Frage, wer Erbe geworden ist, kann allerdings sowohl vor dem Nachlassgericht (im Erbscheinsverfahren), als auch vor dem Prozessgericht (in der Erbenfeststellungsklage) entschieden werden.
Der wesentliche Vorteil (und zugleich Nachteil) des nachlassgerichtlichen Verfahrens ist dabei, dass die Kosten der anderen Partei in der Regel nicht erstattet werden müssen, während vor dem Prozessgericht der Unterlegene alle Kosten trägt. Die Gerichtskosten im nachlassgerichtlichen Verfahren sind geringer als vor dem Prozessgericht und das Gericht muss von sich aus (sog. Amtsermittlungsgrundsatz) alle Tatsachen erforschen; im Zivilprozess müssen die Parteien selbst alle (für sie günstigen) Angaben dem Gericht beibringen („Beibringungsgrundsatz“). Hier muss man wissen, welche Tatsachen und Beweismittel für das Gericht bei seiner Entscheidung von Bedeutung sind und wann und wie diese präsentiert werden sollen.
Wir beraten Sie zu der Frage, in welchem Verfahren Sie am schnellsten, kostengünstigsten und effektivsten Streit beilegen bzw. Ihre Rechte durchsetzen können und vertreten Sie in dem Verfahren. Rufen Sie uns an: 030/440 330 24. Wir beraten Sie gerne, auch über die anfallenden Kosten.
Zuständigkeit und Internationale Erbprozesse
Grundsätzlich zuständig für Erbprozesse und Nachlassverfahren sind die Gerichte am letzten Wohnsitz des Erblassers. Im Erbprozess kann man stets auch am Ort des Prozessgegners klagen. Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland, ist in der Regel das Amtsgericht Schöneberg zuständig, das häufig allerdings das Verfahren wieder an das Gericht abgibt, in dem sich Nachlassgegenstände befinden oder der Erblasser zuletzt gewohnt hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die deutschen Gerichte überhaupt zuständig sind.
Vor Erhebung einer Klage oder Einleitung eines nachlassgerichtlichen Verfahrens in internationalen Erbfällen muss also geprüft werden, ob überhaupt die deutschen Gerichte zuständig sind, ob ein Wahlrecht zwischen den Gerichten besteht und wie diese Wahl zu treffen ist.