Pflichtteilsstrafklauseln
Was tun, um die Geltendmachung des Pflichtteils präventiv entgegenzuwirken?
Für den Erblasser und den Erben ist der Pflichtteil in der Regel unerwünscht, da er die Freiheit des Erben einschränkt und den Wert des Erbes für den Erben mindert. Dass diese Einschränkung der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit verfassungskonform, ja sogar von der Verfassung geboten ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 bestätigt. Gleichwohl kann man im Zuge der Planung und Regelung der Erbfolge versuchen, der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen entgegenzuwirken, da diese die Verwirklichung des Erblasserwillens immer stören. Ein Mittel hierzu sind, vor allem im Ehegattentestament, sog. Pflichtteilsstrafklauseln (z.B. die sehr ausgefeilte sog. Jastrow´sche Klausel). Eine einfache Pflichtteilsstrafklausel, wie sie häufig beim Berliner Testament verwendet wird, besagt, dass ein Kind, das beim Tod des erstversterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des zweitversterbenden nur den Pflichtteil (statt des vollen Erbteils) bekommen soll. Hierdurch versucht man, das Kind von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten.