Erbschein

Welche Funktion hat der Erbschein?

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht, in dem einzelne oder alle Erben und deren Erbteile ausgewiesen werden (§§ 2353 ff. BGB). Anzugeben ist darin auch, ob eine Beschränkung des Erbrechts durch Nacherben oder einen Testamentsvollstrecker gegeben ist. Vermächtnisse und Pflichtteilsberechtigte werden im Erbschein nicht benannt.

Der Erbschein begründet das Erbrecht nicht, sonder hat bloße Nachweisfunktion. Zugunsten des ausgewiesenen Erben wird vermutet, dass er Erbe ist, wer auf die Richtigkeit des Erbscheins vertraut, kann vom wahren Erben grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden. Daher machen viele Banken die Auszahlung von Guthaben von der Vorlage eines Erbscheins abhängig. Selbst wenn sich später herausstellt, dass sie an den falschen Erben bezahlt haben (etwa weil später ein bei Erteilung des Erbscheins nicht bekanntes Testament auftaucht), kann sie gegenüber dem wirklichen Erbe auf ihr Vertrauen in den Erbschein berufen. Auch für die Berichtigung des Grundbuchs ist in der Regel ein Erbschein erforderlich.

Der Erbschein wird vom zuständigen Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Mindestens einer der Erben muss in der Regel eine sogenannte Eidesstattliche Versicherung beibringen, in der er die Verhältnisse des Erblassers im Einzelnen angibt und die Richtigkeit der Angaben versichert. Die Eidesstattliche Versicherung muss entweder bei Gericht oder vor dem Notar abgegeben werden. Die Gebührenhöhe ist jeweils gleich und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Stellt sich heraus, dass ein Erbschein unrichtig ist, kann man beim Nachlassgericht die Einziehung beantragen.

Grundsätzlich bezeugt der Erbschein das Erbrecht nach deutschem Recht. Kommt für einen Teil des Nachlasses (z.B. ausländischer Grundbesitz, siehe hierzu bei den einzelnen Ländern) ausländisches Recht zur Anwendung, so ist ggf. ein territorial beschränkter Erbschein nach deutschem Recht zu erteilen. Kommt zwar ausländisches Erbrecht zur Anwendung, befindet sich aber ein Teil des Vermögens im Inland so dass es eines „inländischen“ Erbrechtsnachweises über das Erbrecht nach dem ausländischen Recht bedarf, so kann auch ein gegenständlich beschränkter sog. Fremdrechtserbschein erteilt werden (§ 2369 BGB).