Deutsches internationales Erbschaftsteuerrecht: Beschränkte und unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht
Unbeschränkte Steuerpflicht: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen ErbStG besteht eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte beim Erbfall/Schenkung Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetz war. Inländer ist nach dieser Vorschrift, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei deutschen Staatsangehörigen darüber hinaus, wer nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland verzogen waren (sog. Wegzugsbesteuerung).
Wohnt also entweder der Erbe oder der Erblasser, der Schenker oder Beschenkte in Deutschland, so ist der Erwerb in Deutschland voll erbschaftsteuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht), soweit nicht ausnahmsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen eingreift. Dies gilt auch, wenn der Nachlass nach ausländischem Recht abgewickelt wird.
Beispiel 1: Die schweizerische Tante, die auch in der Schweiz wohnt, hinterlässt ihr gesamtes Vermögen in der Schweiz ihrem Neffen in Berlin. Auf den Nachlass findet schweizerisches Erbrecht zur Anwendung, der Neffe ist aber nach deutschem Erbschaftsteuerrecht voll („unbeschränkt“) in Deutschland steuerpflichtig.
Beispiel 2: Der 80jährige Erblasser wohnt seit seiner Rente in Salzburg und vererbt sein gesamtes Vermögen, das sich in Salzburg befindet, seiner Ehefrau. Obwohl deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, besteht in Deutschland wegen Verstreichens der fünf Jahresfrist („Wegzugsbesteuerung“) keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Auch wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht gegeben sind, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, soweit sich Vermögen im Inland befindet. Die beschränkte Steuerpflicht klingt gut, hat aber einen großen Haken, da nämlich nach § 16 Abs. 2 ErbStG die Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig gewährt werden, so dass man dem deutschen Finanzamt gleichwohl den gesamten, weltweiten Erwerb darlegen muss.
(Eine nochmalige Erweiterung der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht sieht § 4 Außensteuergesetz für noch nicht mehr als 10 Jahre aus Deutschland verzogene Steuerpflichtige vor, wenn weitere Voraussetzungen und ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland gegeben sind. Die Einzelheiten sind jedoch kompliziert und sollen hier daher nicht dargestellt werden.)