Erbschaftssteuer in internationalen Erbfällen

Deutsche Erbschaftsteuer in Erbfällen mit Auslandsbezug und Doppelbesteuerung (DBA)

Internationale Erbschaftsteuer und internationales Erbstatut

Die Schwierigkeit für juristische Laien (erb-)rechtliche Sachverhalte zu verstehen liegt häufig darin, dass einheitliche Sachverhalte in unterschiedlichen Rechtsgebieten unterschiedlich behandelt werden. So auch bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer: Mit der Frage, welches Erbrecht nach internationalem Erbrechtanwendbar ist, ist (leider) nichts darüber gesagt, dass die Erbschaft (oder Schenkung) daher auch der Erbschaftsteuer dieses Landes unterliegt. Das Erbschaftsteuerrecht in Deutschland (und im Ausland – siehe hierzu die jeweiligen Länderberichte) folgt vielmehr ganz eigenen Regeln. Und naheliegender Weise ist das Bestreben der einzelnen Nationalstaaten, Besteuerungslücken zu schließen weitaus größer als ihr Bestreben, eine sog. Doppelbesteuerung zu vermeiden. So gibt es nur in wenigen Fällen Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs, s.u.), so dass in vielen internationalen Erbfällen Erbschaftsteuer (und parallel in der Regel Schenkungsteuer) anfallen kann. Eine gewisse Linderung schafft insoweit nur § 21 ErbStG, der hinsichtlich des der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Auslandsvermögen unter bestimmten Umständen eine Anrechnung vorsieht (s.u.)

Deutsches internationales Erbschaftsteuerrecht: Beschränkte und unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht: Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des deutschen ErbStG besteht eine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser/Schenker oder der Erbe/Beschenkte beim Erbfall/Schenkung Inländer im Sinne des Erbschaftsteuergesetz war. Inländer ist nach dieser Vorschrift, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei deutschen Staatsangehörigen darüber hinaus, wer nicht länger als fünf Jahre aus Deutschland verzogen waren (sog. Wegzugsbesteuerung).
Wohnt also entweder der Erbe oder der Erblasser, der Schenker oder Beschenkte in Deutschland, so ist der Erwerb in Deutschland voll erbschaftsteuerpflichtig (unbeschränkte Steuerpflicht), soweit nicht ausnahmsweise ein Doppelbesteuerungsabkommen eingreift. Dies gilt auch, wenn der Nachlass nach ausländischem Recht abgewickelt wird.
Beispiel 1: Die schweizerische Tante, die auch in der Schweiz wohnt, hinterlässt ihr gesamtes Vermögen in der Schweiz ihrem Neffen in Berlin. Auf den Nachlass findet schweizerisches Erbrecht zur Anwendung, der Neffe ist aber nach deutschem Erbschaftsteuerrecht voll („unbeschränkt“) in Deutschland steuerpflichtig.
Beispiel 2: Der 80jährige Erblasser wohnt seit seiner Rente in Salzburg und vererbt sein gesamtes Vermögen, das sich in Salzburg befindet, seiner Ehefrau. Obwohl deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt, besteht in Deutschland wegen Verstreichens der fünf Jahresfrist („Wegzugsbesteuerung“) keine unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht.
Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht: Auch wenn die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nicht gegeben sind, ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gegeben, soweit sich Vermögen im Inland befindet. Die beschränkte Steuerpflicht klingt gut, hat aber einen großen Haken, da nämlich nach § 16 Abs. 2 ErbStG die Freibeträge bei beschränkter Steuerpflicht nur anteilig gewährt werden, so dass man dem deutschen Finanzamt gleichwohl den gesamten, weltweiten Erwerb darlegen muss.
(Eine nochmalige Erweiterung der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht sieht § 4 Außensteuergesetz für noch nicht mehr als 10 Jahre aus Deutschland verzogene Steuerpflichtige vor, wenn weitere Voraussetzungen und ein Wegzug in ein Niedrigsteuerland gegeben sind. Die Einzelheiten sind jedoch kompliziert und sollen hier daher nicht dargestellt werden.)

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) im Bereich der Erbschaftsteuer bestehen zwischen Deutschland und
  • Frankreich
  • Schweden
  • Schweiz
  • USA
  • Dänemark.
Das DBA mit Österreich wurde zum 31.12.2007 gekündigt. In der Regel führen die DBAs aber ohnehin nur dazu, dass sich das höhere Steuerniveau der beiden beteiligten Staaten durchsetzt (sog. überdachende Besteuerung).

Anrechung gemäß § 21 ErbStG

Soweit kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt und ausländisches Vermögen in Deutschland der Erbschaftsteuer unterfällt, ist die im Ausland bezahlte Erbschaftsteuer unter den in § 21 ErbStG genannten Voraussetzungen auf die Erbschaftsteuer anzurechnen. Den Wortlaut der Vorschrift und damit die näheren Voraussetzungen der Anrechnung finden sie hier.