Erbrecht in Russland – Rechtslage für Erbfälle bis 16.08.2015

und deutsch-russisches Erbrecht

→ Россия (russische Version Rechtslage bis 16.08.2015)

1.Internationales Erbrecht vor Geltung der EU-ErbVO (Rechtslage für Todesfälle bis 16.08.2015)

Ein russischer Staatsbürger stirbt in Berlin oder München: Gilt russisches oder deutsches Erbrecht („Erbstatut“) ?

Zur Klärung der Frage, welches Recht in deutsch-russischen Erbfällen Anwendung findet, gibt es kein „echtes“ internationales, sondern nur nationales Recht: Das deutsche und das russische internationale Erbrecht (международное наследственное право).

Im Ergebnis kommen deutsche und russische Gerichte im selben Erbfall oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Frage, ob es um die Mobiliarerbfolge (für bewegliche Sachen) oder die Immobiliarerbfolge (für Grundstücke und Rechte an Grundstücken) geht.

Da es etwas kompliziert ist, zunächst das anwendbare Recht bei deutsch-russischen Erbfällen als Übersicht:

Häuser, Wohnungen > Es gilt das Erbrecht des Ortes, an dem sich die Immobilie befindet, unabhängig von Staatsangehörigkeit und letztem Wohnsitz des Erblassers (gilt nach deutschem und russischem Recht)
Schmuck, Bargeld, Bankguthaben, PKWs > Fall 1: Deutscher Erblasser mit letztem Wohnsitz in Russland

In Deutschland wendet das Gericht deutsches Erbrecht an.

In Russland wendet das Gericht russisches Erbrecht an.

Fall 2: Russischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Deutschland

In Deutschland wendet das Gericht deutsches Erbrecht an.

In Russland wendet das Gericht ebenfalls deutsches Erbrecht an.

Fall 3: Russischer Erblasser mit letztem Wohnsitz in Russland (Bankguthaben in Deutschland)

In Deutschland wendet das Gericht russisches Erbrecht an.

In Russland wendet das Gericht ebenfalls russisches Erbrecht an.

Und welches Gericht entscheidet nun verbindlich?

Das lässt sich so nicht beantworten, da der Kläger entscheidet, welches Gericht er anruft. Wegen der Schwierigkeit, Urteile aus einem Land in dem jeweils anderen zu vollstrecken, wird es praktisch aber immer darauf ankommen, in welchem Land sich das Vermögen befindet.

Mobiliarerbfolge: Welches Erbrecht gilt z.B. für Bankguthaben?

Für ein russisches Gericht kommt es darauf an, in welchem Land der Erblasser seinen letzten dauerhaften Aufenthaltsort (место жительства) hatte, Art. 1224 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation (ZGB). Hat ein verstorbener russischer Staatsbürger zuletzt in Deutschland gewohnt und in Moskau über Bankguthaben verfügt, so wird in Russland deutsches Erbrecht angewendet.

Vor einem deutschen Gericht wird, wenn in Deutschland ein russischer Staatsbürger verstirbt, zunächst russisches Recht angewendet, da das deutsche Recht nicht an den letzten Wohnsitz, sondern die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Da das russische Recht aber wiederum vorsieht, dass es auf den letzten dauerhaften Aufenthaltsort ankommt und zurück nach Deutschland verweist, wird das deutsche Gericht schließlich deutsches Recht anwenden.

Immobiliarerbfolge: Was gilt z.B. für Wohnungen in Moskau oder Kazan, was für ein Appartement in Berlin?

Vor einem russischen Gericht kommt es nach Art. 28 Abs. 3 des für Russland verbindlichen Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages von 1958 allein darauf an, wo sich die Immobilien befinden. Bzgl. einer Wohnung in Moskau oder Kazan wird deshalb russisches Erbrecht angewendet, selbst wenn der verstorbene Eigentümer deutscher Staatsangehöriger war.

Dieses sogenannte Einzelstatut würde auch vor einem deutschen Gericht anerkannt (Art. 3a Abs. 2 EGBGB), so dass sich die Erbfolge hinsichtlich sämtlichen Immobiliarvermögens einheitlich nach dem Recht des Landes richtet, in dem sich die Wohnung befindet. Hat also ein deutscher Staatsbürger in Moskau oder Kazan eine Wohnung hinterlassen, würde in Deutschland insoweit russisches Erbrecht angewendet. Vererbt ein russischer Staatsbürger ein Appartement in Berlin, gilt dafür deutsches Recht.

Literatur zum russischen Ebrecht:

  • Solotych, Neues russisches IPR, WiRO 2002, 41
  • Masannek, Erbrecht in Russland, in: R. Süß, Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008
  • Trunk, „Erben Lenins“ – Bemerkungen zum erneuerten russischen Erbrecht, FS Heldrich, 2005, S. 457.

Russische Gesetzestexte unter:

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