Erbrecht in der Türkei
und deutsch-türkisches internationales Erbrecht
In Deutsch-Türkischen Erbrechtsfällen hat der Deutsch-Türkische Konsularvertrag vom 28.05.1929 Vorrang vor den jeweiligen nationalen Regelungen über das internationale Erbrecht. Nach diesem Vertrag richtet sich das Erbstatut – d.h. das anwendbare Erbrecht –
- bei beweglichem Vermögen (alles außer Grundstücke, Immobilien) nach der Staatsangehörigkeit und
- bei unbeweglichem Vermögen (Grundstücke, Immobilien) nach dem Lageort.
Letzteres stellt also eine Abweichung von dem normalerweise gültigem (deutschen) internationalem Erbrecht dar.