Ausschlagung, taktische
Für den Ehegatten kann die Ausschlagung günstiger sein, als die Annahme der Erbschaft
Wer eine Erbschaft ausschlägt, will normalerweise nichts vom Erbe haben und verliert tatsächlich nicht nur sein Erbe, sondern auch den Pflichtteil. Als „taktische Ausschlagung“ bezeichnet man die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, trotz Ausschlagung den Pflichtteil zu bekommen.
Normalerweise ist dies unmöglich, da der Ausschlagende auch seinen Pflichtteilsanspruch verliert. Denn diesen bekommt man nur, wenn man „durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge“ ausgeschlossen ist (§ 2303 BGB), nicht, wenn man sich das Erbrecht selber durch Ausschlagung nimmt.
Eine Möglichkeit der taktischen Ausschlagung eröffnet § 1371 Abs. 3 BGB dem überlebenden Ehegatten, der mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) lebte. Er kann statt die Erbschaft anzunehmen und den pauschalen Zugewinnausgleich zu bekommen (Erhöhung des gesetzlichen Erbteils um ¼, § 1371 Abs. 1 BGB), die Erbschaft ausschlagen, den konkreten → Zugewinnausgleich verlangen und daneben trotzdem noch den Pflichtteil geltend machen. Empfehlenswert ist die taktische Ausschlagung für den Ehegatten, wenn zum einen kein Interesse am Eigentum des Erblassers besteht – der verbleibende Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch – und zum anderen tatsächlich ein hoher Zugewinn des Erblassers erzielt wurde.
Nach der außerordentlich komplizierten Vorschrift des § 2306 BGB können auch andere Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen „taktisch ausschlagen“ – zB wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist oder ein Nacherbe eingesetzt wurde.
Bei der taktischen Ausschlagung ist aber dringend Vorsicht geboten, da immer genau zu prüfen ist, ob wirklich alle Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass der Pflichtteil erhalten bleibt – sonst bleibt dem „Taktiker“ am Ende nichts.