Auch beim Vermächtnis wird der Erbe zur Leistung verpflichtet. Der Unterschied zur Auflage ist jedoch, dass der Vermächtnisnehmer einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen den Erben hat. Aus einem Testament, das von einem juristischen Laien stammt, lässt sich häufig nur schwer unterscheiden, ob der Erblasser etwas vermachen oder eine Auflage erteilen wollte. Der wahre Wille muss dann durch Auslegung ermittelt werden. Für eine Auflage bspw. spricht es, wenn der Erblasser verhindern wollte, dass weitere Personen auf die Begünstigung zugreifen können. Das gilt auch dann, wenn kein konkreter Begünstigter im Testament genannt ist.
Im Gegensatz zu einer Empfehlung ist die Auflage allerdings rechtlich verpflichtend. Auch hier kommt es wieder primär nicht darauf an, welche Formulierung der juristische Laie im Testament verwendet hat, sondern was er tatsächlich gewollt hat.