Abkömmlinge
Nach welchen Quoten erben Kinder, Enkel, Urenkel?
Als Abkömmlinge bezeichnet das Gesetz Kinder und Kindeskinder, also Enkel, Urenkel, Ururenkel usw. Dabei macht es erbrechtlich heute keinen Unterschied (mehr), ob die Kinder ehelich oder außerehelich oder adoptiert sind.
In den erbrechtlichen Regelungen (gesetzliche Erbfolge § 1924 BGB; Pflichtteil § 2303 BGB) ist meist nicht von Kindern, sondern nur von Abkömmlingen die Rede.
Zwar sind zunächst nur die Kinder gesetzliche Erben oder pflichtteilsberechtigt, da das Gesetz anordnet, dass ein „zurzeit des Erbfalls lebender Abkömmling“ – z.B. ein Kind – „die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge“ – z.B. Enkel und Urenkel – „von der Erbfolge ausschließt.“ (§ 1924 Abs. 2 BGB). D.h. solange ein Kind lebt, repräsentiert es erbrechtlich den gesamten Stamm und schließt die nachfolgenden Generationen aus.
Fällt ein Kind aber als Erbe weg (z.B. weil es vorverstorben ist), dann – und nur dann – treten an seine Stelle die Abkömmlinge und sind in gleicher Weise erb- und pflichtteilsberechtigt.