EuGH kassiert Freibetragsregelung für beschränkt Steuerpflichtige
Mit Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Az. C-211/13, veröffentlicht in ZEV 2014, Seite 675) hat der EuGH nun auch die Neuregelung in § 2 Abs. 2 und 3 Erbschaftsteuergesetz als europarechtswidrig eingestuft, die der Gesetzgeber erst durch Gesetz vom 07.12.2011 eingefügt hatte. Hintergrund ist, dass für Schenkungen und Erbfälle ohne in Deutschland wohnende Beteiligte in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Erbschaftsteuergesetz eine sogenannte „beschränkte Steuerpflicht“ für Inlandsvermögen im Sinne von § 121 Bewertungsgesetz (z.B. Grundbesitz) eingeführt hat. Hierfür gilt statt der regulären Freibeträge ein weit niedrigerer Freibetrag von 2.000 `. Nachdem der EuGH dies bereits für europarechtswidrig hielt, hatte der Gesetzgeber in Absatz 3 ein Wahlrecht eingefügt, wonach die Beteiligten die unbeschränkte Steuerpflicht und damit die höheren Freibeträge „wählen“ können. Auch dies hält der EuGH für unzulässig und hat einen Verstoß gegen EU-Recht festgestellt.
Wichtig ist, dass der Verstoß nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Rechts führt, namentlich wenn die Steuerbescheide bestandskräftig werden. Betroffene sollten daher unter Verweis auf das Urteil die Steuerbescheide „offen halten“, um in den Genuss der Neuregelung zu kommen. Auch für Nicht-Eu-Bürger (z.B. Schweizer) gilt, dass die Regelung in § 3 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz zur beschränkten Erbschaftssteuerpflicht bzw. den reduzierten Freibeträgen europarechtswidrig ist (siehe dazu die Meldung vom heutigen Tag). Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.07.2014 – Az. 11 K 3629/13 – entschieden. Nicht nur EU-Bürger können sich also auf die Unwirksamkeit der entsprechenden Regelung berufen und entsprechend günstiger Steuerbescheide erwirken.