14.04.2019

Neue EU-Güterrechtsverordnung und ihre Auswirkungen im Erbfall

Neues EU-Güterrecht trifft Regelungen zum anwendbaren Recht und zu Zuständigkeiten auch im Erbfall

Wem gehört das Vermögen in der Ehe, was ist auszugleichen, auch im Erbfall?

Das Ehe-Güterrecht regelt, wem das Vermögen der Eheleute während und nach der Ehe gehört. Der gesetzliche Güterstand nach dem deutschen BGB ist die Zugewinngemeinschaft, bei das vor der Ehe bestehende Vermögen nicht gemeinsamens Eigentum der Ehegatten wird und auch das während der Ehe erworbene Vermögen nur einem Partner gehört. Bei Beendigung der Ehe kann allerdings eine Ausgleichszahlung  („Zugewinnausgleich“) verlangt werden. Dies ist nicht in allen europäischen Ländern so. In Frankreich wird z.B. das während der Ehe erworbene Vermögen gemeinsames Vermögen (sog. „Errungenschaftsgemeinschaft“). Aber welches Recht gilt dann, wenn eine Deutsche einen Griechen in Paris heiratet und dort mit ihm lebt? Nach welchem Gesichtspunkt (z.B. gemeinsame Nationalität, gemeinsamer Wohnort) wird die Geltung des nationalen Güterrechts entschieden (sog. Anknüpfung), nachdem für ein Ehepaar schlecht zwei unterschiedliche Güterrechtsordnungen gelten können?

EU Güterrechtsverordnung am 29.01.2019 in Kraft getreten

Hier hat die Ende Januar 2019 in Kraft getretene EU-Güterrechtsverordnung nun zumindest teilweise für Klarheit gesorgt, indem nun in immerhin 18 Ländern (alle Mitgliedsstaaten außer Großbritannien, Irland, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei und Ungarn) einheitliche Regeln gelten. Nach der Güterrechtsverodnung richtet sich das anwendbare Recht künftig in erster Linie danach, wo die Eheleute nach ihrer Eheschließung zuerst gemeinsam gewohnt haben. Nur wenn es einen solchen gemeinsamen Wohnort nicht gab, kommt es für die Anknüpfung auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit an und wenn es auch die nicht gibt, auf die engsten Beziehung zu einem Staat (Art. 26 EU-GüVO). In oben genanntem Beispiel würde also für die Deutsche und den Griechen französisches Ehegüterrecht gelten. Und das einmal geltende Ehegüterrecht ändert sich grundsätzlich nicht mehr, auch dann nicht, wenn das Ehepaar später in ein anderes Land zieht oder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit annimmt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Eheleute einvernehmlich einen nationalen Güterstand durch einen Ehevertrag wählen (Art. 22 U-GüVO) oder die besonderen Voraussetzungen für ein Änderungsverlangen nach Art. 26 Abs. 3 EU-GüVO vorliegen.

Güterstand auch im Erbfall von Bedeutung

Und was hat das alles mit Erbrecht zu tun? Immer noch die meisten Ehen enden nicht durch Scheidung, sondern durch den Tod. Und auch im Todesfall wird der Güterstand der Eheleute beendet und es fragt sich, wie sich ein etwaiger Güterausgleich zwischen den Ehegatten (bzw. dem überlebenden Ehepartner und den Erben des Verstorbenen) zu den testamentarischen Regelungen des Verstorbenen verhält. Hier hat die EU-GüVO zunächst einmal festgelegt, dass die Gerichte des Landes, die für das Erbrecht zuständig sind auch für die Klärung des Güterrechtsausgleich zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Erben des Verstorbenen zuständig sind. Dabei müssen Sie allerdings nach den zuvor geschilderten Anknüpfungsregeln unter Umständen das Güterrecht eines anderen Landes beachten.

Grenzen der EU-Güterrechtsverordnung

Diese durchweg erfreulichen Vereinheitlichungen durch die EU-GüVO ändern allerdings nichts daran, dass es bei der Vielfalt unterschiedlicher Güterrechtsordnungen in Europa bleibt und dies insbesondere dann problematisch wird, wenn die anwendbare Güterrechtsordnung und die Erbrechtsordnung nicht zusammenpassen. Wenn z.B. unser deutsch-polnisches Pärchen seinen Lebensabend in Deutschland verbracht hat und daher das französische Güterrecht mit dem deutschen Erbrecht zusammentrifft. Und gerade das deutsche Erbrecht, in dem der Güterrechtsausgleich „automatisch“ über die Erbquote erfolgt, passt selten zu ausländischen Güterrechtssystemen.

Expertentipp von Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht, Berlin

Die rechtlichen Komplikationen, die sich aus „internationalen Ehen“ ergeben, kann man in den Griff bekommen. Bei internationalen Ehe gilt: Prüfen Sie frühzeitig, welche Güterrechtsordnungen für Ihre Ehe in Betracht kommen und welche davon am besten zu Ihren Lebensumständen und Ihren Wünschen für Ihre Nachlassregelung passt. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob Sie auch hinsichtlich der anwendbaren Erbrechtsordnung ein Wahlrecht haben und welches hier die Vor- und Nachteile sind. Wir beraten Sie gerne.

Wir helfen Ihnen auch sicherzustellen, dass Güterechtsordnung und Erbrechtsordnung in Ihrem Fall zusammen passen, damit im Todesfall nicht Unklarheiten und Streit zwischen Ihrem Ehepartner und den (übrigen) Erben auftreten. Um natürlich unterstützen wir Sie auch nach dem Todesfall, etwa wenn ein spezialisierter Rechtsanwalt im Ausland benötigt wird, weil dort  eine Nachlassabwicklung und/oder Güterrechtsauseinandersetzung nötig ist.