29.10.2018
Erbschein ausreichend für Immobilie in Österreich (OGH Wien, 21.12.2017)
OGH Wien entscheidet, dass die Umschreibung (Verbücherung) einer in Österreich belegenen Immobilie, die nach deutschem Recht vererbt wurde, mittels deutschem Erbschein beantragt werden kann
Mit Beschluss vom 21.12.2017 (5 Ob 186/17i; NJW Spezial 2018, 648) hat der OGH Wien entschieden, dass zur Eigentumsumschreibung im österreichischen Grundbuch nach einem Sterbefall (sog. Verbücherung des Eigentumsrechts) der Nachweis der Erbfolge durch Vorlage eines deutschen Erbscheins genügt. Die Vorlage eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) ist dagegen nicht erforderlich.
Die Entscheidung ist insofern bedeutsam, als sich österreichische Grundbuchämter bislang geweigert hatten die Eintragung auf Grundlage eines deutsches Erbscheins vorzunehmen. Hintergrund ist, dass nach § 433 des österreichischem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) die Rechtsnachfolge unter Bezeichnung der konkreten Liegenschaft nachgewiesen werden muss. § 178 Abs. 2 des österreichischen Außerstreitgesetzes (AußStrG) sieht entsprechend vor, dass jede Immobilie im österreichischen Einantwortungsbeschluss aufzuführen ist. Der OGH hat nun entschieden, dass § 178 Abs. 2 AußStrG keine Anwendung findet, wenn der Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) eröffnet ist und nach § 21 EU-ErbVO deutsches Recht Anwendung findet. Dann richtet sich auch der Eigentumsübergang nach deutschem Recht (Art. 23 Abs. 2 lit. e EU-ErbVO) und das Vermögen geht mit dem Erbfall unmittelbar auf den Erben über. Einer Einantwortung nach österreichischem Recht bedarf es dann nicht. Die Umschreibung bzw. „Einverleibung“ erfolgt dann nach § 33 Abs. 1 lit. d österreichisches Grundbuchsgesetz (GBG) mittels eines deutschen Erbscheins.
Da gem. Art. 62 Abs. 2 EU-ErbVO die Vorlage eines ENZ nicht verpflichtend ist, kann ein solches von den grundbuchämtern auch nicht verlangt werden.
Kommentar:
Durch die Entscheidung ist eine Lücke in deutsch-österreichischen Erbfällen geschlossen worden:
Deutsche Gerichte hatten zuletzt geurteilt, dass Immobilien nicht in ENZ aufgenommen werden können, wenn sie nach deutschem Recht vererbt werden (vgl. Beschluss des OLG München vom 12.09.2017 und OLG Nürnberg vom 27.10.2017). Da österreichische Behörden bis dato eine Eigentumsumschreibung aus diesem Grund ablehnten, schien den Betroffenen der Zugang zu den österreichischen grundbüchern verwehrt. Der OGH Wien hat dieses Dilemma nunmehr beendet.