BGH zur Patientenverfügung
BGH stellt die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung klar
Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 61/16 die Anforderungen an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht klargestellt.
In dem zu entscheidenden Fall war es zwischen der vorsorgebevollmächtigten Tochter und ihren Schwestern zu Unstimmigkeiten darüber gekommen, ob die aufgrund eines Hirnschlags und folgender epileptischer Anfälle zur Kommunikation nicht mehr fähige Mutter weiter über eine PEG-Sonde künstlich ernährt werden oder ob diese Behandlung abgebrochen werden sollte.
Im Rahmen dieses Verfahrens hat der BGH klargestellt, dass die Bestimmung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ für eine bindende Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend ist. Gefordert wird vielmehr eine eindeutige Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, also näher zu konkretisierende ärztliche Maßnahmen. Es sollen dabei bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt und auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.
Ferner enthält der Beschluss auch Ausführungen zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht. Die schriftlich zu erteilende Vorsorgevollmacht muss den Anforderungen des § 1904 Abs. 5 Satz 2 BGB genügen. Der Vollmachttext muss danach hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Um dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtgebers vor einer unüberlegten Übertragung Genüge zu tun, muss aus der Vollmacht deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.