BFH bestätigt Reduzierung der ErbSt durch Pflichtteilsgeltendmachung
Steuersparmöglichkeit bei „verunglückten“ Berliner Testament
Der Bundesfinanzhof hat die Möglichkeit bestätigt, nachträglich ein Berliner Testament zu „reparieren“, das „unnötig“ Erbschaftsteuern auslöst, indem noch nach dem Tod der Ehepartner der Pflichtteil geltend gemacht wird. Das Berliner Testament ist unter Ehepartner eine der beliebtesten Testamentsformen, da es den typischen Willen von Ehegatten ausdrückt: Beim Tod des ersten Ehegatten soll der Überlebende alles erben. Die Kinder sollen erst das restliche Vermögen beim Tod des zuletzt Versterbenden bekommen. Pflichtteilsansprüche der Kinder sind bei dieser Testamentsform normalerweise unerwünscht. „Brave“ Kinder machen ihn häufig ohnehin nicht geltend, bei der Gestaltung von Testamenten versucht man außerdem unerwünschten Pflichtteilsansprüchen mit sogenannten Pflichtteilsstrafklauseln zu begegnen.
So gut diese Testamentsform für viele Familien passt, so ungünstig ist die Gestaltung in steuerlicher Hinsicht. Übersteigt nämlich das Vermögen der Ehepartner die Freibeträge (500.000,00 ` für Ehepartner, 400.000,00 ` für Kinder), so führt die Gestaltung dazu, dass das elterliche Vermögen doppelt besteuert werden muss. Vererbt z.B. der Ehemann an seine Ehefrau 1 Mio. `, so muss zunächst die Ehefrau 75.000,00 ` Steuern bezahlen (vereinfachte Berechnung: 500.000 ` x 15 %). Vererbt die Ehefrau dann bei ihrem Tod das Vermögen an ihr Kind, so muss dieses (unterstellt das Vermögen betrage beim Tod der Ehefrau wiederum 1 Mio. `) nochmals 90.000,00 ` Erbschaftsteuer zahlen (600.000 ` x 15 %). Zu Lebzeiten beider Ehepartner kann man diese Folgen durch geeignete Gestaltungen vermeiden. Aber was ist, wenn diese bereits verstorben sind?
Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil vom 19.02.2013 (Az.: 2 R 47/11) über einen Fall zu entscheiden, wo ein klassisches Berliner Testament vorlag. Die Ehepartner waren kurz nacheinander, im Abstand von etwa einem Jahr, verstorben. Die Kinder kamen nun auf folgende Idee: Da sie beim Berliner Testament enterbt waren, machten sie gegenüber dem Nachlass der bereits verstorbenen Mutter ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Vater geltend. Dies, so machten sie geltend, führe dazu, dass von dem zu versteuernden Betrag der Mutter (als Erbin des Vaters) noch der Pflichtteilsanspruch abzuziehen sei, obwohl die Mutter den Pflichtteil nie bezahlt hatte. Dadurch könnten sie schon die Erbschaftsteuerbelastung bei der Mutter reduzieren. Außerdem führe es dazu, dass sie auch von der Mutter weniger geerbt haben (nämlich das um den Pflichtteil reduzierte Vermögen), sodass sich eine weitere Reduktion der Erbschaftsteuer ergäbe. Im obigen, vereinfachten Beispielsfall hätte man so die Erbschaftsteuer um ca. 2 x 15 % von 250.000 ` (= Pflichtteil nach dem Vater) reduzieren können, also um ca. 75.000 `
Der Bundesfinanzhof hat dieses Vorgehen gebilligt und festgestellt, dass auch nach dem Tod des überlebenden Ehegatten der Pflichtteil noch geltend gemacht werden kann und dies erbschafttsteuerlich zu berücksichtigen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Geltendmachung des Pflichtteils der Anspruch noch nicht verjährt ist, das heißt seit dem Tod des zuerst Versterbenden noch keine drei Jahre vergangen sind. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war, hat der Bundesfinanzhof nämlich ausdrücklich offen gelassen. In diesem Fall wäre also nicht gesichert, dass ein Steuerspareffekt zu erreichen ist.