Änderung des Erbschaftsteuer- und des Bewertungsgesetzes aufgrund des Jahressteuergesetzes 2013?
Nachdem der Bundesfinanzhof mit → Urteil vom 05.10.2011 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des neuen Erbschaftsteuergesetzes geäußert hatte, lässt der Gesetzgeber nicht lange auf sich warten und beginnt mit Reparaturversuchen. Der Bundesfinanzhof hatte in seinem Urteil geradezu eine Anleitung gegeben, wie aus steuerpflichtigen Privatvermögen steuerfreies Betriebsvermögen gemacht werden kann, das erbschaftsteuerfrei übertragen werden kann. Der geänderte Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 enthält nun Änderungen in § 13a und 13b Erbschaftsteuergesetz, die es erschweren sollen, durch die Gründung sogenannter „Cash-GmbHs“ die Erbschaftsteuerpflicht zu umgehen. Den Entwurf des Jahressteuergesetzes finden Sie → hier. Die Zielrichtung der Reform ist klar zu begrüßen, da es für die Steuerbefreiung der Cash-GmbHs in der Sache keine Rechtfertigung gab. Ob und wie weit die Regelung tatsächlich hilft, ist indessen fraglich. In jedem Fall macht sie das Erbschaftsteuerrecht erneut komplizierter, unübersichtlicher und damit beratungsintensiver. Rechtsanwälte und Steuerberater können sich freuen, die Steuerpflichtigen hingegen nicht.
Darüber hinaus sieht das Gesetz aber noch weitere, teilweise auch erleichternde Regelungen, vor. So wird der Begriff des Verwaltungsvermögens neu definiert, eine Investitionsklausel für junges Verwaltungsvermögen geschaffen und bei der maßgeblichen Mitarbeiteranzahl unter Umständen auch auf Tochtergesellschaften zurückgegriffen.
Bislang handelt es sich allerdings nur um einen Gesetzentwurf, der erst nach Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat in Kraft tritt. Mit dem Inkrafttreten ist für alle Steuerfälle ab 01.01.2013 zu rechnen.