Erbrecht in Großbritannien
und deutsch-britisches internationales Erbrecht
Großbritannien kennt keine einheitliche Erbrechtsordnung, sondern ist aufgeteilt in das für England und Wales einerseits und das für Schottland andererseits geltende Erbrecht (sog. Teilrechtsordnungen).
Verweist das deutsche Recht auf das Recht von Großbritannien, richtet sich das innerhalb Großbritanniens geltende Erbrecht, nach den dortigen Regelungen (Art. 4 Abs. 3 EGBGB). Dies ist nach beiden britischen Teilrechtsordnungen in der Regel das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Lag dieser z.B. in London, kommt das Erbrecht von England und Wales zur Anwendung, wohnte er zuletzt in Glasgow, das von Schottland. Allerdings kann es auch innerhalb der Landesteile Großbritanniens zu Weiterverweisung auf das Erbrecht des jeweils anderen Landesteils kommen.
Großbritannien ist eines von drei Ländern, das nicht an der EU-Erbrechtsverordnung teilnehmen wird, die im Jahr 2015 in Kraft tritt. Der Mitgliedstaat hat von einer sog. Opt-Out-Möglichkeit gebrauch gemacht. Hintergrund ist u.a. ist die Sorge, dass Zuwendungen an britische Stiftungen teilweise an Pflichtteilsberechtigte zurückgezahlt werden müssen, wenn der Erbfall deutschem Erbrecht unterfällt und deshalb deutsches Pflichtteilsrecht gilt.