„Vererben“ und „vermachen“: Was ist der Unterschied?
Für Laien eigentlich dasselbe, für Juristen dagegen eigentlich Gegensätze. Der Erbe wird mit dem Erbfall – dem Tod des Erblassers – automatisch Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Der Vermächtnisnehmer – derjenige der ein Vermächtnis zugedacht erhält – bekommt dagegen nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand. Mit dem Tod bekommt er erst einmal gar nichts, sondern kann nur etwas vom Erben fordern. Wenn der es nicht freiwillig herausgibt, muss der Vermächtnisnehmer den Erben verklagen.
Umgekehrt kann man nicht einzelne Gegenstände erben. Man erbt entweder ganz, zu einem Anteil oder gar nicht. Wenn es im Testament heißt, das „Kaffeeservice erbt der Gärtner“, dann ist das juristisch zunächst unmöglich. Im Regelfall wird man durch Auslegung des Testaments dazu kommen, dass „erben“ hier nicht im juristischen Sinne gemeint war, sondern laienhaft. Der Gärtner sollte wohl nicht automatische am gesamten Nachlass beteiligt werden – auch nicht zu einem Bruchteil – sondern schlicht dass Kaffeeservice bzw. einen Anspruch hierauf erhalten. Umgekehrt wird, wenn es weiter heißt: “ Mein übriges Vermögen vermache ich meiner Tochter“ nicht anzunehmen sein, dass diese nur einen Anspruch gegen einen anderen Erben bekommen sollte.
Das Testament würde also juristisch so ausgelegt werden, dass der Gärtner das Kaffeeservice als Vermächtnis erhält und die Tochter Alleinerbin wird. Bei der Formulierung von Testamenten sollten man auf die korrekte Auswahl der Begriffe achten, um Unklarheiten zu vermeiden.