Unternehmertestament
Worauf muss ein Unternehmer bei der Nachfolgeplanung achten?
Bei dem so genannten „Unternehmertestament“ geht es um die sinnvolle Nachfolgeplanung eines Unternehmers, sei es dass er als Inhaber oder Gesellschafter einer Personengesellschaft (BGB-Gesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG) oder sei es, dass er als maßgeblicher Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) mit der Führung eines Unternehmens betraut ist. Die Schwierigkeit des Unternehmertestaments besteht darin, dass eine sinnvolle Fortführung des Betriebes einerseits mit der gewünschten Verteilung des (häufig im wesentlichen durch den Betrieb verkörperten) Vermögens andererseits sowie gesellschaftsrechtlichen, pflichtteilsrechtlichen, ehegüterrechtlichen und schließlich steuerrechtlichen Fragen in Einklang zu bringen ist. Das „richtige“ Unternehmertestament gibt es folglich nicht. Jedes Unternehmertestament muss unter Beachtung aller vorstehenden Punkte aufgesetzt werden. Soll die Unternehmensnachfolge erfolgreich sein, darf sie sich nicht in einem Testament erschöpfen, sondern muss im Rahmen einer „Nachfolgeplanung“ verwirklicht werden.
1. Auswahl des Unternehmensnachfolgers:
Der Erfolg eines Unternehmens, sei es eines kleinen Handwerksbetriebes, sei es einer großen Kapitalgesellschaft, hängt auch von einer nahtlosen Fortführung des Unternehmens auf der Leitungsebene ab. Unverzichtbar wird diese, wenn das Unternehmen von persönlichen Kundenbeziehungen geprägt ist. Diese Kundenbeziehung und damit das „Kapital“ des Unternehmens können häufig im Todesfall nur erhalten werden, wenn zuvor rechtzeitig ein Nachfolger eingeführt wurde. Der erste Schritt in der Nachfolgeplanung eines Unternehmens liegt daher darin, einen geeigneten Nachfolger zu finden und in das Unternehmen und bei den Kunden einzuführen. Bei bester Qualifikation des potentiellen Nachfolgers wird es dieser schwer habe, das Unternehmen fortzuführen, wenn er erstmals nach dem Tod Einblick in das Unternehmen erhält. Ungünstig ist es außerdem, die Leitung des Unternehmens mehreren Personen, z.B. einer Erbengemeinschaft zu übertragen. Am Beginn der Nachfolgeplanung steht damit stets die Frage, wer das Unternehmen im Todesfall führen kann und soll.
Die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers gehört damit zu den schwierigsten Fragen bei der Nachfolgeplanung. Wenn die potentiellen Erben, sei es der Ehepartner oder die Kinder, als künftige Unternehmensleiter nicht in Frage kommen, muss die Unternehmensveräußerung geplant werden, da nur bei geplanter Veräußerung der Unternehmenswert erhalten werden kann. Im (zeitlich unvorhersehbaren) Todesfall wird in der Regel nur ein Notverkauf und damit der Verlust eines Teils des Unternehmenswertes in Frage kommen.
2. Wirtschaftliche Verteilung des Nachlasses
Der alleinige Unternehmensnachfolger soll häufig nicht auch den wirtschaftlichen Wert alleine erben. Stehen z.B. Kinder als Unternehmensnachfolger bereit, soll in der Regel trotzdem zunächst der Ehepartner den materiellen Wert der Erbschaft erhalten. Auch die Verteilung des Unternehmens auf mehrere Personen (z.B. mehrere Kinder) ist in der Regel nicht sinnvoll. Nach Auswahl des Unternehmensnachfolgers muss daher festgestellt werden, welche andere Personen wirtschaftlich am Wert zu beteiligen sind. Die Beteiligung erfolgt dann durch Vermächtnisse, lebzeitige Übertragungen (z.B. Übergabe gegen dauernde Last, sog. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen), Nießbrauchsvorbehalte und/oder stimmrechtslose bzw. reduzierte Beteiligungen.
3. Anpassung an gesellschaftsvertragliche Regelungen
Die erbrechtlich gewünschte Rechtsnachfolge und Nachlassverteilung muss mit der gesellschaftsrechtlichen Situation abgeglichen werden. So sehen Gesellschaftsverträge (gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln) bzw. das Gesetz mitunter vor, dass Anteile nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen vererbt werden können. Gleichermaßen ist darauf zu achten, ob der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Personen (z.B. mit einer geeigneten Ausbildung, nur Kinder der Gesellschafter, etc.) als Gesellschafter zulässt (sog. qualifizierte Nachfolgeklausel). Ist die erbrechtliche Regelung nicht auf den Gesellschaftsvertrag angepasst (bzw. umgekehrt), droht den Erben im Nachlassfall, dass die beabsichtigte Vermögensnachfolge leer läuft.
4. Erbschaftssteuerliche und ertragssteuerliche Überprüfung/Optimierung
Die zu treffenden Regelungen sind auch unter erbschaftssteuerlichen und ertragssteuerlichen Gesichtspunkten zu prüfen (siehe Erbschaftssteuer). Zu Problemen mit der Einkommensteuer kann es dabei vor allem bei Bestehen von Sonderbetriebsvermögen, bei der sog. Betriebsaufspaltung und in dem Fall kommen, dass der (lebzeitige) Nachfolger Leistungen an den Übergeber erbringen muss.
5. Pflichtteilsansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche
Die Regelungen müssen weiterhin unter dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob und ggf. in welcher Höhe Pflichtteilsansprüche oder Zugewinnausgleichsansprüche ausgelöst werden bzw. vermieden werden können. Einerseits können hierzu lebzeitige Verfügungen (v.a. Schenkungen unter Ausnutzung der 10 Jahresfrist) sinnvoll sein, andererseits Vereinbarungen mit den Betroffenen (Güterstandsvereinbarung, Pflichtteilsverzichtverträge) größtmögliche Klarheit schaffen. Im Rahmen der Testamentsgestaltung kann für eine optimierte Verteilung gesorgt bzw. durch Pflichtteilsstrafklauseln und Anrechnungsbestimmungen Vorsorge getroffen werden.
6. Liquiditätsvorsorge
Soweit im Erbfall mit Erbschaftssteuern, Pflichtteilsansprüchen und/oder Ansprüchen aus Zugewinnausgleich zu rechnen ist, muss auf geeignete Weise Vorsorge getroffen werden, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, um die Ansprüche zu erfüllen. Das Betriebsvermögen liegt regelmäßig nicht in bar vor und ist daher zum Ausgleich nicht geeignet. Ggf. kann durch Lebensversicherungen Vorsorge getroffen werden.