14.03.2012

Europäisches Parlament stimmt EU-Erbrechtsverordnung zu

Überraschend schnell hat das Parlament der Europäischen Union am 13.03.2012 dem Vorschlag des Rates zu einer EU-Erbrechtsverordnung zugestimmt, die grenzüberschreitendes Erben und Vererben erleichtern soll.

Danach soll künftig z.B. für Italiener oder Schweden, die ihren letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hatten, deutsches Erberecht gelten, wenn nicht per Testament das Recht des Herkunftslandes (sog. Heimrecht) gewählt wird. Bislang gilt in Deutschland grundsätzlich das Erbrecht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte.

Die Verordnung sieht auch die Einführung eines „Europäischen Erbscheins“ vor, der von allen Mitgliedstaaten der Euopäischen Union (außer Dänemark, Großbritannien und Irland) anerkannt werden muss (sog. Europäisches Nachlassverzeichnis). Darauf, in welchem Land das Dokument ausgestellt wird, kann der Erblasser durch Wahl seines Heimrechts im Testament Einfluss nehmen; das letzte Wort haben aber die ggfls. um das Erbrecht streitenden Parteien.

Inwiefern das Erben und Vererben durch die Verordnung tatsächlich erleichtert wird ist zwischen Fachleuten umstritten und bleibt abzuwarten. Grund für die Skepsis ist, dass das (materielle) Erbrecht selbst nicht harmonisiert wird (sondern nur die Vorfrage, das Recht welchen Landes im konkreten Fall anzuwenden ist). Nationale Gericht müssen sich also weiterhin mit – vom Erblasser gewählten oder nach der Verordnung geltendem – ausländischen Recht „herumschlagen“, das sie in der Regel nicht gut kennen. Mit steigender Mobilität dürften zudem die Fälle zunehmen, in denen schwierig zu klären ist, wo der Erblasser eigentlich zuletzt dauerhaft gelebt hat. Hat z.B. ein Renter bis zu seinem Tod abwechselnd in Spanien und Berlin gelebt und nicht deutsches Recht gewählt, muss das Grundbuchamt in Berlin deshalb auch bei gesetzlicher Erbfolge prüfen, welches Recht für die Umschreibung des dort gelegenen Grundstückes überhaupt gilt.

Durch das Ausscheren der bislang rebellischen Mitgliedstaaten Dänemark, Großbritannien und Irland aus der Verordnung ist eine schnelle Einigung zwischen Parlament und Rat in zweiter Lesung zu erwarten. Die Verordnung muss dann nicht mehr in deutsches Recht umgesetzt werden, sondern wird unmittelbar anwendbares Recht. Nach Art. 51 der vom Parlament angenommenen Fassung der Verordnung beginnt ihre Anwendung jedoch erst drei Jahre und zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union – bis etwa 2015 bleibt also noch Zeit, Testamente, die sich am dann nicht mehr passenden „alten“ Recht orientieren, zu überprüfen.