16.08.2016

BGH zur Patientenverfügung

BGH stellt die Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung klar

Mit Beschluss vom 06.07.2016 hat der BGH unter dem Aktenzeichen XII ZB 61/16 die Anforderungen an Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht klargestellt.

In dem zu entscheidenden Fall war es zwischen der vorsorgebevollmächtigten Tochter und ihren Schwestern zu Unstimmigkeiten darüber gekommen, ob die aufgrund eines Hirnschlags und folgender epileptischer Anfälle zur Kommunikation nicht mehr fähige Mutter weiter über eine PEG-Sonde künstlich ernährt werden oder ob diese Behandlung abgebrochen werden sollte.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der BGH  klargestellt, dass die Bestimmung,  „keine  lebenserhaltenden  Maßnahmen“  für eine bindende Patientenverfügung im Sinne des § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausreichend ist. Gefordert wird vielmehr eine eindeutige Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, also näher zu konkretisierende  ärztliche  Maßnahmen. Es sollen dabei bestimmte ärztliche Maßnahmen benannt und auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen Bezug genommen werden.

Ferner enthält der Beschluss auch Ausführungen zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht. Die schriftlich zu erteilende Vorsorgevollmacht muss den Anforderungen des § 1904 Abs. 5 Satz 2  BGB genügen. Der Vollmachttext muss danach hinreichend klar umschreiben, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht,  diese zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Um dem wohlverstandenen Schutz des Vollmachtgebers vor einer unüberlegten Übertragung Genüge zu tun,  muss aus  der  Vollmacht  deutlich  werden,  dass  die  jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und  länger  dauernden  gesundheitlichen  Schadens  verbunden  sein  kann.